Ermittlungsverfahren

Online-Akteneinsicht für Beschuldigte

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Im Fall eines Straf- oder Bußgeldverfahrens kann es für den Beschuldigten ratsam sein, sich zur Sache zu äußern.

Dies ist jedoch ohne vorherige Akteneinsicht nicht empfehlenswert. Denn erst durch die Akteneinsicht kann sich der Beschuldigte einen Überblick über den Tatvorwurf und die entsprechenden Beweismittel (Zeugenaussagen, Lichtbilder etc.) verschaffen und seine Verteidigung entsprechend einrichten.

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einen Verteidiger ausschließlich mit der Einholung der Akteneinsicht zu beauftragen. Die Akte wird dem Verteidiger dann im Original übersandt. Es ist dem Verteidiger gem. § 147 StPO gestattet, Ablichtungen des Akteninhalts seinem Mandanten zur Verfügung zu stellen. Daraus ergibt sich, dass der Verteidiger die Verfahrensakte in Kopie an seinen Mandanten aushändigen darf.

Welche Kosten fallen an?

Sie erhalten den digitalen Abzug der gewünschten Akte zum Festpreis von 77,00 € (inkl. MwSt.) zzgl. Auslagen für die Erstellung der Ablichtungen.

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Wann kann Akteneinsicht beantragt werden?

Grundsätzlich kann ein Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden.

In Strafverfahren wird die Akteneinsicht in der Regel nach Abschluss der Ermittlungen gewährt, sodass es hier eventuell zu Verzögerungen kommen kann.

Auch nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens ist die Akteneinsicht grundsätzlich noch möglich.

So funktioniert die Online-Akteneinsicht

Was geschieht nach der Online-Akteneinsicht?

Der uns erteilte Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die Gewährung der Akteneinsicht.

Sofern Sie nach dem Erhalt der Ablichtung der Akte eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren oder in der Hauptverhandlung vor Gericht durch uns wünschen, kontaktieren Sie uns am besten telefonisch, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner

Tobias Eskowitz

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht